Mineralwolle-Gütezeichen für rechtssichere Vergaben nutzen
„Diesem Rechtsgutachten zufolge unterliegen öffentliche Auftraggeber bei Vergaben arbeitsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Verpflichtungen für eine Heranziehung zertifizierter und freigezeichneter Mineralwolleprodukte“, fasst FMI-Geschäftsführer DI Dr. techn. Clemens Hecht das Ergebnis des Gutachtens zusammen.
Für die öffentliche Hand bedeutet das: Sie hat im Ermessensfall immer jener Maßnahme den Vorzug zu geben, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit bzw. der Umwelt förderlich ist – im gegenständlichen Fall durch die Beschaffung von freigezeichneter Mineralwolle. Damit bestätigt das Gutachten die Einschätzung des jüngst verabschiedeten „ÖWAV Arbeitsbehelf 70 Ökologische Beschaffung“, der für Vergaben in Zusammenhang mit Mineralwolleprodukten ebenfalls explizit das RAL-Gütezeichen und das EUCEB-Markenzeichen nennt.
Auf der sicheren Seite mit RAL und EUCEB
Freigezeichnete Mineralwolle, die die strengen Anforderungen sowohl arbeitsschutzrechtlich als auch umweltrechtlich erfüllt, ist anhand des RAL-Güte- bzw. des EUCEB-Markenzeichens zu erkennen. Die Produkte der in der FMI vertretenen Hersteller tragen diese Gütezeichen. Die Gütezeichen stehen für den Nachweis, dass es sich um gesundheitlich unbedenkliche, wenig umweltbelastende und regelmäßig geprüfte sowie sichere Qualität handelt. Laut Rechtsgutachten sprechen auf den ersten Blick gute Gründe dafür, diese Mineralwolle-Gütezeichen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), der Grenzwerteverordnung (GKV) und dem Bundesvergabegesetz (BVergG) heranzuziehen. Den öffentlichen Auftraggebern bieten sie neben der Produktsicherheit auch die Gewissheit, die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten.
Aus Gründen der im Unionsrecht verankerten Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsätze sind gleichwertige Nachweise möglich. Der Nachweis der Gleichwertigkeit mit bestehenden Gütezeichen muss jedoch vom Bieter und vom Auftraggeber gleichermaßen geführt werden. Jedes öffentliche Vergabeverfahren wäre damit mit einem höheren Anfechtungsrisiko eines „gleichwertigen Nachweises“ belastet. Öffentliche Auftraggeber, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen, müssen jederzeit mit einer kostspieligen Aufhebung der Vergabe rechnen.